Rechtsanwaltskanzlei Daniela Döring  vormals Bettina Knigge-Kallweit

anwaltliche Beratung

Erbrecht

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht ?

Sie sagen: "Nein, das hat noch Zeit."

Sicher, jeder hofft, lange gesund zu bleiben und lange leben zu können. Wir denken lieber an die schönen Dinge in unserem Leben. Aber jeden Tag kann uns etwas zustoßen, was unser Leben beendet. Daher sollten auch junge Menschen Vorsorge darüber treffen, wer sie beerben und wie das Vermögen im Todesfall verteilt werden soll.

Werden keine Regelungen zur Erbfolge getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese muß jedoch nicht unbedingt unseren Vorstellungen entsprechen, wie wir uns die Verteilung unseres Vermögens wünschen.

Die gesetzliche Erbfolge wird für Erbfälle ab dem 03.10.1990 auch in den neuen Bundesländern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ferner befinden sich auch Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht in dem nunmehr seit dem 01.08.2001 geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Lebenspartner sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die - in Sachsen-Anhalt vor dem Standesamt - eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründet haben.

Bei der gesetzlichen Erbfolge teilt das BGB die Verwandten in

  • gesetzliche Erben der ersten Ordnung, die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  • gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, die Eltern des Erblassers und derenAbkömmlinge,
  • gesetzliche Erben der dritten Ordnung, die Großeltern und deren Abkömmlinge, und
  • gesetzliche Erben der vierten Ordnung, die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, ein.

Die Verwandten der näheren Ordnungen schließen Verwandte der ferneren Ordnungen aus.

Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind und welcher Güterstand zum Zeitpunkt des Erbfalles galt. Leben die Ehegatten z.B. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) die Hälfte.

Das Erbrecht der Lebenspartner nach den Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist dem gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten nachgebildet und hängt ebenfalls davon ab, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind und welcher Güterstand vereinbart wurde.

Die rechtzeitige Beratung über die gesetzliche Erbfolge und über anderweitige Regelungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erbfolge kann damit helfen, bereits zu Lebzeiten wunschgemäß die Verteilung des eigenen Nachlasses zu lenken.

Aber auch für den Fall, dass jemand eine Erbschaft erhält, ist rechtlicher Rat geboten.

Erbe zu sein, bedeutet nicht nur, Vermögenswerte des Erblassers zu erhalten.

Der Erbe haftet auch für Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, und zwar auch mit dem eigenen Vermögen. Der Erbe hat auch die Kosten zu tragen, die erst durch den Erbfall entstehen (z.B. Beerdigungskosten, aber auch Pflichtteilsansprüche).

Es ist daher innerhalb einer nur kurzen Frist zu prüfen, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird.

Ein Erbe hat daher auch Auskunftsansprüche.

Darüber hinaus hat der Erbe Auskunftsbegehren anderer Erben oder Pflichtteilsberechtigter in der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

Doch wer ist eigentlich pflichtteilsberechtigt ?

Wer gesetzlicher Erbe des Erblassers wäre, aber durch eine Regelung des Erblassers als Erbe ausgeschlossen wurde, hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte erbt also nicht. Er hat jedoch einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegenüber den Erben und zwar in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles.

Hierzu hat der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Pflicht zur Auskunft und Wertermittlung über den Wert des Nachlasses. Ferner hat der Erbe Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen, die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigt worden sind, und über unter Abkömmlingen ausgleichspflichtige Zuwendungen zu erteilen.

Dem Pflichtteilsberechtigten stellt sich häufig die Frage, über die Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt der erteilten Auskunft. Auch hier läßt sich mit anwaltlicher Hilfe häufig eine Klärung herbeiführen.

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