2020-02-10
Das BAG hat entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.
BAG Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18 – juris
doering - 10:04:14 @ Arbeitsrecht