2020-02-10

Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II maximal bis zu 30% des Regelbedarfs möglich sind; die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60% oder 100% sind mit dem Grundgesetz dagegen nicht vereinbar.
BVerfG, 05.11.2019, Az.: 1 BvL 7/16 - juris

doering - 10:16:35 @ Sozialrecht